Tierschutzgesetz TierSchG § 3
(Bundesrepublik Deutschland)
Es ist verboten, |
1. |
einem Tier außer in
Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes
offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine
Kräfte übersteigen, |
1a. |
einem Tier, an dem
Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen
leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen
abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht
gewachsen ist,
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1b. |
an einem Tier im
Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden
oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von
Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen
Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
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2. |
ein gebrechliches, krankes,
abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des
Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht
behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen
Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder
zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines
kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier
handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die
auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für
Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
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3. |
ein im Haus, Betrieb oder
sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es
zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter-
oder Betreuerpflicht zu entziehen,
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4. |
ein gezüchtetes oder
aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur
auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme
vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des
Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
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5. |
ein Tier auszubilden oder
zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden für das Tier verbunden sind,
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6. |
ein Tier zu einer
Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung
heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind,
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7. |
ein Tier an einem
anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
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8. |
ein Tier auf ein anderes
Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter
Jagdausübung erfordern,
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8a. |
ein Tier zu einem
derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass
dieses Verhalten |
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a) |
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden
oder Schäden führt oder |
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b) |
im Rahmen jeglichen artgemäßen
Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder |
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c) |
seine Haltung nur unter Bedingungen
zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führen, |
9. |
einem Tier durch Anwendung
von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus
gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, |
10. |
einem Tier Futter
darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
bereitet, |
11. |
ein Gerät zu verwenden, das
durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,
insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur
Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, |
12. |
ein Tier als Preis oder
Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem
Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben, |
13. |
ein Tier für eigene
sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter
abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem
Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1
Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der
erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle
des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen
des § 2 sicherstellen können. |